Shipping & Payment Info

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3.1 Bestellung, Angebot und Auftragsbestätigung

3.1.1 Stellt HeiWas AG nach Eingang einer Bestellung durch die Kundschaft direkt eine Auftragsbestätigung aus, gilt diese als Annahmeerklärung eines Kaufangebots durch die Kundschaft und es kommt ein Kaufvertrag zustande. Stellt HeiWas AG nach Eingang einer Anfrage durch die Kundschaft erst ein Angebot (Offerte) aus, muss dieses von der Kundschaft innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots (Offerte) angenommen werden, nach Ablauf der Angebotsgültigkeit (i.d.R. 3 Monate) kann der Angebotsbetrag aktualisiert werden damit ein Kaufvertrag zustande kommt. HeiWas AG bestätigt den Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags für gewöhnlich durch Ausstellung einer Auftragsbestätigung. Bei Bestellungen über den E-Shop von HeiWas AG wird zunächst eine unverbindliche automatisch generierte Auftragseingangsbestätigung versendet. Wird keine Auftragsbestätigung ausgestellt, bestimmt sich der Inhalt des Kaufvertrags nach dem Angebot (Offerte), der Versandbestätigung oder der Rechnung.

3.1.2 Von HeiWas AG bereitgestellten Abbildungen sowie Angaben wie Masse, Gewicht oder Preis und dergleichen in Dokumenten oder Schemata von Herstellern oder Lieferanten sind unverbindlich. Änderungen bleiben den Herstellern vorbehalten. Verbindliche Massskizzen müssen im Einzelfall beim Hersteller/Lieferant angefordert werden.

3.2 Versandinformationen

3.2.1 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich in Schweizer Franken ab Lager von HeiWas AG oder ab Hersteller. Verpackung, Transportkosten, Zölle, Verbrauchssteuern wie MwSt., LSVA, vorgezogener Recyclingbeitrag (vRB) und Versicherungen sind in den Preisen inbegriffen, solange sie nicht gesondert ausgewiesen worden sind.

3.2.2 HeiWas AG Liefert Produkte mit einer versandpauschale von CHF 16.— inkl. MwSt. an einen Bestimmungsort in der Schweiz oder in FS Liechtenstein (ohne Abladen). Ab einem Einkauf von CHF 500.— entfällt diese Pauschale. Anfallende Transport-Mehrkosten für Expresslieferungen, spezielle Ankunftszeiten, Spezialtransporte/-lieferungen werden der Kundschaft zusätzlich verrechnet. HeiWas AG ist frei in der Wahl des Transportmittels (Post/Paketdienst/LKW etc.).

3.2.3 Die Kosten für Fracht oder Lieferung sind gesondert ausgewiesen, HeiWas AG halt sich vor Änderung dieser Kosten, nach Vertragsabschluss entsprechend anzupassen, falls die Lieferung oder Leistungen später als 1 Monat nach Vertragsabschluss zu erfolgen hat.

3.2.4 HeiWas AG liefert Produkte bzw. erbringt Dienstleistungen ausschliesslich an einen Bestimmungsort in der Schweiz oder in FS Liechtenstein.

3.2.5 Sofern eine als Anlieferort bezeichnete Baustelle am Bestimmungsort für das Transportfahrzeug nicht zugänglich ist, gibt die Kundschaft rechtzeitig einen alternativen Anlieferort am Bestimmungsort bekannt.

3.3 Lieferung, Liefertag und Lieferfrist

3.3.1 HeiWas AG liefert Produkte ausschliesslich an einen Bestimmungsort in der Schweiz oder in FS Liechtenstein.

3.3.2 Bei Lieferungen der Produkte auf Baustellen ist der Transport nur soweit geschuldet, wie die Baustelle der Kundschaft mit einem Transportfahrzeug normal zugänglich ist. Bei Bestellungen im E-Shop sind Lieferungen ausschliesslich mit der Post oder einem Paketdienst möglich, am Empfangsort muss der Empfang sichergestellt sein. Rücksendungen und ein erneuter Versand erfolgt zu Lasten der Kundschaft.

3.3.3 Verschläge und Kisten oder dergleichen (mit Ausnahme von Einwegverpackungen) bleiben Eigentum von HeiWas AG und sind von der Kundschaft innert Monatsfrist auf deren Kosten und in gutem Zustand zu retournieren. Nach Retournierung ersetzt HeiWas AG der Kundschaft das Depot für die Verpackung. Einwegverpackungen werden der Kundschaft zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.3.4 Als Liefertag gilt der Tag des Versands bei HeiWas AG. Bestellungen auf Abruf müssen Angaben zum gewünschten Liefertermin enthalten. Bestellungen auf Abruf dienen nur der Vereinfachung der Logistik, die Verfügbarkeit der Produkte am Abruftag kann nicht garantiert werden.

3.3.5 HeiWas AG ist dafür besorgt, angegebene Lieferfristen (Lieferdaten bzw. -zeiten) einzuhalten, diese werden jedoch nicht garantiert.

3.3.6 Die Lieferfrist wird in jedem Fall ohne Weiteres angemessen verlängert:

a )wenn Angaben, die für die Erfüllung des Kaufvertrags benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen.

b) wenn die Kundschaft diese Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.

c) wenn durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse ausserhalb ihres Einflussbereichs an der Lieferung gehindert wird, wie z. B. durch Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Sabotage, Feuer, Arbeitskämpfe, Unruhen, Krieg, behördliche Massnahmen, Unterbrüche bei der Energieversorgung oder verspätete oder mangelhafte Lieferungen von Subunternehmern oder Lieferanten.

d) wenn die Kundschaft mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn sie die Zahlungsbedingungen oder die Pflicht zur Beschaffung von Informationen oder Dokumenten nicht einhält.

3.3.7 Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt die Kundschaft weder zum Rücktritt vom Kaufvertrag noch zu Schadenersatz, unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen:

a) Liegt keiner der Gründe gemäss Ziff. 9.6 a) bis d) vor und setzt die Kundschaft bei einer Verzögerung von mehr als 3 Monaten eine angemessene Frist zur Erfüllung und wird die Frist von HeiWas AG nicht eingehalten, ist die Kundschaft zum Rücktritt vom Kaufvertrag, nicht jedoch zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Allfällig bereits geleistete Kaufpreiszahlungen werden der Kundschaft zurückerstattet.

b) Die Kundschaft kann ferner ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung im Falle von Ziff. 9.6 c) mehr als 6 Monate andauert. Die Geltendmachung von Schadenersatz ist ausgeschlossen. Allfällig bereits geleistete Kaufpreiszahlungen werden der Kundschaft zurückerstattet.

3.4 Zahlungsbedingungen

3.4.1 Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sind Rechnungen der Kundschaft innert 30 Tagen nach Rechnungstellung, ohne jeglichen Abzug an HeiWas AG zu zahlen. Ab einem Warenwert von CHF 1'500.-- inkl. MwSt. kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Der Versand erfolgt erst nach Zahlungseingang der gesamten Summe.

3.4.2 Die Kundschaft kann Zahlungen bzw. Forderungen von HeiWas AG nicht mit Gegenansprüchen verrechnen.

3.4.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn nur unwesentliche Teile der Lieferung oder Dienstleistung fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch oder die Verwendung nur unwesentlich beeinträchtigen.

3.4.4 Die Kundschaft befindet sich ab dem Zahlungstermin auch ohne Mahnung im Verzug und schuldet HeiWas AG einen Verzugszins von 3% p.a. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus ist die Kundschaft zur Zahlung von erhobenen Mahnspesen verpflichtet (i.d.R. CHF 30.--)

3.4.5 HeiWas AG ist berechtigt, die Annahme von Bestellungen, die Auslieferung von Produkten oder die Ausführung von Dienstleistungen von der Einhaltung der Zahlungsbedingungen und von der Zahlung fälliger Forderungen aus früheren Kaufverträgen abhängig zu machen.

3.4.6 Die Produkte bleiben Eigentum von HeiWas AG bis der Kunde alle Forderungen von HeiWas AG bezahlt hat.

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