Return Policy

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4.1 Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs

4.1.1 HeiWas AG ist zu Änderungen oder Verbesserungen der bestellten Produkte oderDienstleistungen berechtigt und darf insbesondere bei Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung geeignete Ersatzmaterialien liefern, sofern dies zu keiner wesentlichen Preiserhöhung führt.

4.1.2 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Abschluss des Kaufvertrags durch die Kundschaft sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von HeiWas AG gültig. Sämtliche daraus resultierende Kosten trägt die Kundschaft, Insbesondere bei Sonderbestellungen.

4.2 Rücksendungen

4.2.1 Es besteht kein Recht der Kundschaft auf Rücksendung von Produkten. Rücksendungen werden von HeiWas AG nur akzeptiert, wenn sie vorgängig mit HeiWas AG ausdrücklich abgesprochen sowie schriftlich bestätigt sind. Rückgesendete Produkte müssen in fabrikneuem Zustand und originalverpackt sein. Nach Ablauf von 3 Monaten ab Lieferung ist eine Rücksendung jedenfalls ausgeschlossen. In keinem Fall zurückgenommen werden bereits montierte oder kundenspezifisch beschaffte Teile, sofern es sich nicht um Falschlieferungen handelt.

4.2.2 Rücksendungen erfolgen immer auf Kosten der Kundschaft (sofern es sich nicht um eine Falschlieferung handelt). Von HeiWas AG akzeptierte Rücksendungen haben unter Beilage des Originallieferscheins/Rechnungskopie zu erfolgen. Bei Rücksendungen kommen folgende Abzüge zur Anwendung: Der Abzug beträgt immer mindestens CHF 50.‒ (Prüf., Einlagerung und Umtriebsentschädigung) zuzüglich im Einzelfall weitere Kosten wie Entsorgungskosten oder dergleichen. HeiWas AG berechnet den Abzug ansonsten in Prozent der Gutschrift: in der Regel ein Abzug von 20% der Gutschrift (bei allen Rücksendungen zuzüglich weiterer Kosten wie Entsorgungskosten oder dergleichen).

4.2.3 Entsorgungen durch HeiWas AG: Rücksendungen, welche nicht den Bedingungen dieser in Ziff. 4.2.1 entsprechen, werden von HeiWas AG der Kundschaft auf ihre Kosten zurückgeschickt, oder aber entsorgt, wenn der Aufwand für den Versand zu hoch ist.

4.3 Übergang von Nutzen und Gefahr

4.3.1 Mit der Übergabe der Produkte ab Lager von HeiWas AG oder dem Versand der Produkte mittels Dritten (Frachtführer, Spediteur, Post etc.) gehen Nutzen und Gefahr auf die Kundschaft über. Wird das Produkt auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist HeiWas AG berechtigt, der Kundschaft das Produkt zu verrechnen und auf deren Kosten und Gefahr einzulagern.

4.3.2 Erfolgt der Transport der Ware durch HeiWas AG, gehen Nutzen und Gefahr mit Eintreffen des Transportfahrzeuges am Ablieferungsort auf die Käuferschaft über. Das Abladen von Produkten ist Sache der Kundschaft.

4.3.3 Bei Anlageteilen, die durch HeiWas AG montiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf die Kundschaft über.

4.3.4 HeiWas AG haftet nicht für Schäden an Systemen oder Umwelt, die durch den Einsatz der gelieferten Produkte entstehen können. Der Kunde ist in der Verantwortung alle Gesetzlichen und Umwelttechnischen Bestimmungen am Einsatzort zu erfüllen.

4.4 Prüfung und Mängelrüge

4.4.1 Die Kundschaft muss die Produkte oder eine Dienstleistung sofort nach Lieferung oder Übergabe bzw. Vornahme sorgfältig prüfen.

4.4.2 Mängel, fehlende Teile oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind, sofern gesetzlich keine zwingende längere Frist vorgesehen ist, durch die Kundschaft spätestens innert 5 Werktagen nach Lieferung oder Übergabe bzw. Vornahme schriftlichzu rügen, ansonsten gilt die Lieferung oder die Dienstleistung als genehmigt.

4.4.3 Bei Reklamationen wegen Transportschäden oder Verlust durch Bahn, Post, LKW oder Transportunternehmen etc. muss von der Kundschaft auf den Empfangsdokumenten (Lieferschein, Zustellnachweis etc.) ein entsprechender Vorbehalt angebracht und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme veranlasst und HeiWas AG über den Sachverhalt unverzüglich informiert werden.

4.4.4 Versteckte Mängel hat der Kundschaft, sofern gesetzlich keine zwingende längere Frist vorgesehen ist, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 12.1 schriftlich zu rügen.

4.4.5 Mangelhafte Teile sind bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und HeiWas AG auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

4.4.6 Auf Verlangen ist HeiWas AG Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Mängel- oder Schadensbehebung selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.

4.5 Gewährleistung

4.5.1 HeiWas AG leistet Gewähr für die mangelfreie Beschaffenheit der Produkte im Zeitpunkt der Lieferung und die ordnungsgemässe Ausführung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag. Die Gewährleistungsdauer für Produkte und Anlagen von HeiWas AG und für eine von HeiWas AG durchgeführte Dienstleistung beträgt 24 Monate ab Lieferung. Längere Produktegarantien von Herstellern sind beim Hersteller einzufordern, HeiWas AG unterstützt die Kundschaft beim Kontakt.

4.5.2 Innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 12.1 verpflichtet sich HeiWas AG, auf schriftliche Aufforderung der Kundschaft hin, alle bei Lieferung mangelhaften Produkte so rasch als möglich, nach Wahl von HeiWas AG, unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen bzw. eine mangelhaft durchgeführte Dienstleistung zu beheben. Die Beweispflicht für das Vorhandensein des Mangels bei Lieferung oder eine mangelhaft durchgeführte Dienstleistung sowie die Kosten für die Beweiserbringung (z. B. Gutachten) trägt die Kundschaft.

4.5.3 Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie das Wahlrecht der Kundschaft nach Art. 206 Abs. 1 OR ist ausgeschlossen.

4.5.4 Die Nachbesserung erfolgt am Bestimmungsort.

4.5.5 Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten für Arbeits- und Wegzeit im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Produkts trägt die Kundschaft.

4.5.6 Ersetzte (mangelhafte) Teile werden auf Verlangen wiederum Eigentum von HeiWas AG.

4.5.7 Stellen Produkte Teile einer Anlage dar, übernimmt HeiWas AG keine Gewährleistung für das Gesamtsystem dieser Anlage.

4.5.8 Von der Gewährleistung ausgenommen sind, Verschleissteile

4.5.9 Die Kundschaft hat ausschliesslich bei Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung durch HeiWas AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

4.6 Technische Daten

4.6.1 HeiWas AG hat das Recht zur Nutzung von Plänen, technischen Unterlagen oder Videos, um diese der Kundschaft zugänglich zu machen.

4.6.2 HeiWas AG übernimmt keine Gewährleistung für die zur Verfügung gestellten Technischen Daten, Änderungen sind den Herstellern/Lieferanten vorbehalten.

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